AGB

I. Allgemeines

Der Käufer nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die nachstehend angeführten Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen wesentliche Bestandteile des mit dem Lieferer abgeschlossenen Vertrages sind.

II. Umfang der Lieferungen oder Leistungen

Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder Leistenden (im folgenden Lieferer), falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.

  1. Für alle Lieferungen oder Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
  2. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden.
  3. Der Umfang der Lieferung bemisst sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers. Falls eine solche nicht erfolgt ist, gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung.
  4. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

III. Preis

Die Preise verstehen sich netto, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht , Porto, Versicherung und sonstige Nebenkosten nicht ein.
Probemuster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

IV. Eigentumsvorbehalt

Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Vorher ist Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller.

V. Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlungen sind zu leisten frei Zahlstelle des Lieferers.
  2. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  3. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, oder liegen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers vor,  so kann der Lieferer Vorauszahlungen und sonstige Zahlungen aller offenen , auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht bezahlte Lieferungen auf Kosten des Bestellers zurückholen und vom Vertrag fristlos zurücktreten.

VI. Frist für Lieferungen oder Leistungen

  1. Termine und Fristen für Lieferungen sind nur verbindlich , wenn sie vom Lieferer ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass der Besteller seine Vertragspflichten erfüllt hat bzw. vereinbarte Vorauszahlungen geleistet hat bzw. anderen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Weitere Voraussetzung für ihre Einhaltung ist richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten, sofern der Lieferer sie mit der im kaufmännischen Verkehr üblichen Sorgfaltspflicht ausgewählt hat.
  2. Die Frist gilt als eingehalten,  wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei der Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
  3. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert. Das gleiche gilt, wenn diese Umstände einen Unterlieferer betreffen.
  4. Kommt der Lieferer in Verzug und hat er eine vom Besteller gesetzte Nachfrist ungenutzt verstreichen lassen, so hat der Besteller das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung können nicht geltend gemacht werden , es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Lieferer.
  5. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft. Lagergeld in Höhe von 1?2 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden, das Lagergeld wird auf 5v.H. begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.
  6. Bei Abrufaufträgen beträgt die Abruffrist für den Gesamtauftrag 1 Jahr ab Bestätigungsdatum vom Lieferer. Der Besteller hat den jeweiligen Abruf spätestens 4 Produktionswochen vorher mitzuteilen. Erfolgt kein vollständiger Abruf bis zum Fristablauf, kann der Lieferer nach vorheriger Ankündigung Erfüllung wählen oder vom Vertrag zurücktreten. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

VII. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht bei Auslieferung der Ware an den Transportführer auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung oder Selbstabholung vereinbart wurden, und die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.
  2. Mangels anderer Vereinbarungen wählt der Lieferer Verpackung, Versandweg und Versandart. Die Kosten für Verpackung trägt der Besteller.
  3. Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretendem Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr auf die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.

VIII. Entgegennahme

  1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Anstände aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
  2. Teillieferungen sind zulässig.

IX. Haftung für Mängel
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 24 Monaten ohne Rücksicht auf Betriebsdauer  vom Tage des Gefahrüberganges an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes , insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet, und die Ware zur Begutachtung dem Lieferer zugesandt werden.
  2. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.
  3. Wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
  4. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
  5. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf die natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Nichtbeachten von Vorschriften des Lieferers, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüssen entstehen, die nach dem Vertrag nicht ausdrücklich vorausgesetzt sind oder wenn der Mangel auf Verwendung von Zulieferungen des Bestellers beruht.
  6. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter und ohne vorherige Zustimmung des Lieferers unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  7. Die Gewährleistung beträgt für Nachbesserungen 3 Monate, für Ersatzlieferungen 6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden.
  8. Die Bestimmungen über Gewährleistungsfristen in Ziffer 1 und 7 gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.
  9. Weiter Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit z.B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
  10. Die Ziffern 1 bis 10 gelten entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgende Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.

X. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

Wird dem Lieferer oder Besteller die ihm obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe:
Der Besteller ist berechtigt, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 v. H. des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schadensersatzansprüche des Bestellers, die über die genannte Grenze in Höhe von 10 v. H. hinausgehen, sind ausgeschlossen. Die gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt davon unberührt.
Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von V. Ziffer 3, Abs. 1 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung o der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Recht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

XI. Sonstige Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit z.B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Besteller entsprechend.

XII. Gerichtsstand

  1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenen Streitigkeiten nach Wahl des Lieferers der Hauptsitz oder die Niederlassung des Lieferers.
  2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).

XIII. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.